Hier finden Sie einige kurze Informationen zu ausgewählten Themen aus dem Bereich Verkehrsrecht.
NACH DEM UNFALL
Niemals vor Ort Ihre Unfallschuld eingestehen!
Die Abwicklung des Unfalls nicht von Dritten abnehmen lassen!
Keine „kostenlose“ Unfallhilfe annehmen, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist!
Keine Vereinbarungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, z.B. über die Wahl der Werkstatt oder des Sachverständigen, treffen!
Nicht vom Unfallgegner oder von seiner Versicherung beeinflussen lassen!
IHRE RECHTE IM SCHADENSFALL
Im Schadensfall haben Sie dasRecht auf:
einen Anwalt Ihrer Wahl
auf eine freie Wahl der Reparaturwerkstatt
freie Entscheidung, ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen
freie Wahl des Gutachters
einen Mietwagen während der Reparatur oder Entschädigung für den Nutzungsausfall
den zu Reparatur erforderlichen Geldbetrag
eine Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederherstellung eines gleichwertigen Fahrzeug nicht um mehr als 30% übersteigen. Andernfalls erhalten Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet
ENTSCHÄDIGUNG für MIETWAGEN oder NUTZUNGSAUSFALL
Der Geschädigte kann sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen und die Kosten von Unfallverursacher zurückverlangen. Alternativ kann der Geschädigte auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur fordern. Die Höhe der Entschädigung wird in aller Regel anhand des Wertes des geschädigten Autos berechnet, mithilfe der sog. Schwacke-Liste.
Mit der Entschädigung fährt man meist besser– insbesondere wenn die Schuldfrage beim Unfall nicht eindeutig geklärt ist. Sonst läuft der Geschädigte Gefahr, die Mietwagenkosten teilweise selbst zahlen zu müssen.
Entscheidet man sich dennoch für einen Mietwagen, sollte man vor der Anmietung die Preise vergleichen, um keine Nachteile zu erhalten. Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf den Posten "Mietwagenkosten".
UNFALL IM EU-AUSLAND(undSchweiz)
Jede ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung hat einen Unfallregulierungsbeauftragten in Deutschland. Ist man mit einem deutschen Fahrzeug im EU-Ausland in einem Unfall verwickelt, den das ausländische Fahrzeug verschuldet hat, können daher die Ansprüche des Fahrzeughaltes des deutschen Fahrzeugs von einem Regulierungsbeauftragten der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland reguliert werden.
Beachten Sie:Wenn es irgendwie geht, sollten Sie den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen und sich die Nummer des Unfallberichtes unbedingt notieren, auch wenn es nur zu einem leichten Sachschaden gekommen ist.
Sollte die Polizei keinen Unfallbericht erstellen, was leider nicht überall zwingend ist, ist bei Auslandsunfällen besonders sinnvoll, dass die Unfallbeteiligten selbst den europäischenUnfallbericht(einheitliches Muster, z.B. hier zumDownload als PDF) sorgfältig ausfüllen (besonders wichtig: Name des Fahrers und des Halters, Kfz-Kennzeichen, Name der gegnerischen Haftpflichtversicherung). Ferner ist hier eine sorgfältige Beweissicherung sinnvoll (Zeugen suchen, Fotos von der Unfallstelle und eine Unfallskizze).
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen!
ADRESSERobert-Bosch-Str. 18 | 78467 Konstanz
EMAIL post(at)anwaltskanzlei-oct.de
TEL 07531/ 36984-70FAX07531 / 36984-71
ÜBLICHE GESCHÄFTSZEITEN::
Montag - Donnerstag| 09:00 bis 16:00 Uhr
Flexibel: Auf Wunsch kann auch gerne ein Termin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart werden.